Satzung des Kreisverband Aschaffenburg-Land

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Aschaffenburg-Land. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV AB-Land.

(2) Die Organisation ist Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Landkreis Aschaffenburg.

(3) Der GRÜNE KV AB-Land hat seinen Sitz im Landkreis Aschaffenburg.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt, keiner anderen Partei angehört und ihren Wohnsitz im Landkreis Aschaffenburg hat.

(2) Die Mitgliedschaft in mehreren Orts-, Kreis-, Regional-, Bezirks- bzw. Landesverbänden der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht zulässig.

(3) Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises haben, können grundsätzlich aufgenommen werden.

(4) Die Jahreshauptversammlung kann Mitglieder auf Antrag des Kreisvorstandes oder einzelner Mitgliedern mit einer 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dieser Antrag muss in der Tagesordnung vorab bekannt gegeben werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand.

Stimmt die Mitgliederversammlung der für die Aufnahme zuständigen Ebene der Aufnahme zu, bedarf es einer Entscheidung des Vorstandes nicht mehr.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums oder sechs Wochen nach Zugang des Antrags.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Antrages kann der/die Bewerber*in innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung desselben Gebietsverbandes Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen.

(4) Gegen die Ablehnung durch die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung das Landesschiedsgericht angerufen werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.

(5) Jedes Mitglied ist Mitglied auf allen Ebenen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes sowie der Bundespartei.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten. Es kann an allen öffentlichen Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Mitglieder, die in geschlossenen Anstalten einsitzen, sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erst-Beitrag gezahlt hat und seine Aufnahme dem Kreisvorstand mitgeteilt wurde.

(4) Mandatsträger*innen im Kreisverband Aschaffenburg-Land von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in kommunalen Gremien zahlen neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag einen Sonderbeitrag, der sich an den individuellen Möglichkeiten orientiert, an ihren Ortsverband oder an den Kreisverband Aschaffenburg-Land.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes erklärt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

(3) Der Kreisvorstand kann Mitglieder streichen, wenn sie nach viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die drohende Streichung den fälligen Betrag nicht zahlen. Gegen die Streichung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Landesschiedsgericht eingelegt werden.
§ 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Mitglieder werden durch das Landesschiedsgericht ausgeschlossen, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt haben. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag von Vorstand oder Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung einer Gliederung, der das Mitglied angehört.

 

§ 6 Organe des Kreisverbandes….

Organe des Kreisverbandes sind:

die Gesamtheit der Mitglieder

die Jahreshauptversammlung

die Mitgliederversammlungen

der Vorstand

 

§ 6.1 Gesamtheit der Mitglieder

(1) Entscheidungen (Urabstimmung) der Gesamtheit der Mitglieder des GRÜNEN KV-AB-Land finden auf Antrag von 20% der Mitglieder statt. Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.

(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit “ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.

(3) Die Fragen zur Urabstimmung sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.

 

§ 6.2 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung findet jeweils nach dem Kassenabschluss des Vorjahres statt. Die schriftliche Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher postalisch. Alle anderen Zustellungsformen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Mitglieds

(2) In außerordentlichen Fällen genügt eine Frist von zwei Wochen. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen werden.

(3) Die Jahreshauptversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Bei Personaldebatten o. Ä. kann Mitgliederöffentlichkeit beschlossen werden.

(4) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

  • Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands
  • der Rechnungsprüfungsbericht
  • die Entlastung des Kreisvorstandes
  • die turnusgemäße Wahl des Kreisvorstandes und zwei Rechnungsprüfer*innen
  • Satzungsänderungen
  • Beitrags- und Kassenordnung

 

§ 6.3 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlungen (zu der auch die Jahreshauptversammlung zählt) sind mindestens dreimal im Jahr einzuberufen und finden abwechselnd im Bereich der einzelnen Ortsverbände statt. Der Vorstand lädt dazu jeweils mindestens zwei Wochen vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte ein.

(2) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, nur bei Personaldebatten o. Ä. kann Mitgliederöffentlichkeit beschlossen werden.

(3) Die Mitgliederversammlungen beraten über die laufende Arbeit des Kreisverbandes / des Vorstandes, der Arbeitskreise und wählen die Delegierten für Bundes-, Landes- und Bezirksversammlung. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

(4) Die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene erfolgt in gesonderter Versammlung entsprechend den Wahlgesetzen.

 

§ 6.4 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen und beruft die Mitglieder- und Aufstellungsversammlungen ein. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit zwischen den Versammlungen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand kann Verantwortliche für besondere Aufgaben benennen. Der Vorstand tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die jeweiligen Termine werden im Terminkalender der KV-Homepage eingestellt oder sind beim Vorstand zu erfragen.

(2) Der Vorstand sorgt gesamtverantwortlich für Beschlussprotokolle von Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Hauptversammlungen, versendet die Mitgliederinformationen, achtet auf die Durchführung und Einhaltung der Beschlüsse und sorgt ggfs. für Wiedervorlagen. Er entwirft Briefe und Schriften nach Vorgabe der Diskussionen im Vorstand und/oder den Versammlungen. Protokolle der Versammlungen werden den Mitgliedern zeitnah zur Verfügung gestellt.

(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens eine/r Sprecher/in anwesend sind.

(4) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandssprecher*innen, davon mindestens eine Frau, Kreisschatzmeister*in, Schriftführer*in und kann um bzw. bis zu drei weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern erweitert werden.

(5) Jede/r der beiden Sprecher*innen hat die Alleinvertretungsberechtigung nach § 26 BGB. Sie vertreten dabei den Kreisverband vereinsrechtlich nach innen und außen, und führen die laufenden Geschäfte.

(6) Der/die Schriftführer*in sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung der Haupt-, der Mitgliederversammlungen sowie der Kreisvorstandssitzungen.

(7) Der/die Kassierer*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Haushalts- und Kassenführung und für die finanziellen Abrechnungen. Sie/er führt die Mitgliederkartei und meldet die Delegierten für die Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen der Partei.

(8) Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes können mit Vertretungsaufgaben betraut werden.

 

§ 7 Finanzen

(1) Jeweils nach Jahresabschluss ist ein Kassenbericht und eine Bilanz zu erstellen.

(2) Der/die Kreisschatzmeister*in legt Finanzrahmen zu Veranstaltungen und Wahlen vor, die von einer Mitgliederversammlung vor Entstehen der Ausgaben beschlossen werden müssen.

(3) Ausgaben über € 1.000,– müssen in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Zeichnungsberechtigt für das Konto/die Konten des Kreisverbandes sind die beiden Sprecher*innen und der/die Kreisschatzmeister*in.

 

§ 8 Rechnungsprüfer*innen

(1) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren, die zuständig sind für die interne Überprüfung der Haushaltsführung und der Rechnungsabschlüsse.

(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in die Finanzunterlagen des Kreisverbandes. Sie legen einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung ihren Prüfbericht vor.

 

§ 9 Schiedsgericht

Unterste Instanz für den Grünen KV AB-Land ist das Landesschiedsgericht.

 

§ 10 Arbeitskreise

(1) Zu abgegrenzten Gebieten politischer Themen oder Projekten können Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Nicht-Mitglieder mitarbeiten. Es muss mindestens ein/e Sprecher*in und ein/e Finanzverantwortliche/r benannt werden.

(2) Bis zur Anerkennung durch eine Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine vorläufige Genehmigung aussprechen.

(3) Themen und Ansprechpartner*innen werden allen Mitgliedern bekannt gemacht. Die Arbeitskreise informieren die Mitgliederversammlung über ihre Arbeit. Öffentlichkeitsarbeit wird mit den Mitgliederversammlungen, aber zumindest mit dem Vorstand abgesprochen.

(4) Sofern ein Arbeitskreis nicht nur für eine einzelne Aktion oder einen begrenzten Zeitraum eingerichtet/gegründet wurde, ist für seine fortlaufende Anerkennung ein Rechenschafts- und Finanzbericht zum Jahresschluss erforderlich.

 

§ 11 Geschäftsstelle

Der Kreisverband kann eine Geschäftsstelle einrichten.

 

§ 12 Ortsverbände

Die Mitglieder in einzelnen Orten oder Teilen des Landkreises können sich zu Ortsverbänden zusammenschließen. Zu den Einzelheiten wird auf die Landessatzung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Bayern verwiesen.

 

§ 13 Wahlen

(1) Die Wahlen zum Vorstand und von Delegierten sowie die Aufstellung von Bewerber*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden.

(3) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, danach ein Losentscheid.

(4) Bei Wahlen, Abwahlen, Beschlüssen gelten darüber hinaus die Modalitäten des § 25 der Landessatzung.

(5) In allen Bereichen der Satzung ist das Frauenstatut 1) des Landesverbandes zu berücksichtigen.

 

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur auf Jahreshauptversammlungen vorgenommen werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzureichen und allen Mitgliedern mit der Einladung zuzusenden.

(3) Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 15 Geschäftsordnung

Die Kreisversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, die alle weiteren Verfahren regelt.

 

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung/Verschmelzung des Kreisverbandes kann nur die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit beantragen. In derselben Versammlung muss über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Fall der Auflösung entschieden werden.

(2) Der Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag der Jahreshauptversammlung sind allen Mitgliedern zeitgleich entsprechende Stimmscheine zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von drei Wochen nach Zusendung an die Absendeadresse zurückgeschickten Stimmscheine.

 

§ 17 Beitrags- und Kassenordnung

(1) Der Mitgliedermindestbeitrag beträgt 1% des Nettoeinkommens/Monat. Für Mitglieder ohne Einkommen können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der Beitrag jedoch mindestens die monatlich abzuführenden Beitragsanteile decken sollte.

(2) Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bayern. Der/die Kreisverbandskassierer*in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit dem/der Landesschatzmeister*in.

(3) Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der Landesschatzmeister*in rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben.

 

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 11.12.1980 in Kraft

Geändert am:

26.01.82

27.01.83

29.03.84

Mai 89

Trennung KV Stadt und Land 1991

22.06.93

22.07.97

10.12.10

10.07.2015

Neufassung: 22. Mai 2019

1) Landessatzung (§25, Absatz8 und 9)

(8) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Alle gewählten Organe, Kommissionen sowie Vertretungen und Abordnungen sind zu mindestens 50% mit Frauen zu besetzen.
(9) Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Frauen. Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.

Landkreis Aschaffenburg, 22. Mai 2019

Satzung als PDF zum Download